Graz: Start in die Heizsaison – was ist zu beachten?

vonRedaktion International
OKTOBER 29, 2024

Graz

In der Regel ist mit der Heizsaison der Zeitraum zwischen 1. Oktober und 30. April gemeint, eine gesetzlich festgelegte Heizperiode gibt es jedoch nicht. Der:die Vermieter:in schuldet die durchschnittliche Brauchbarkeit des Mietgegenstandes, das heißt, es muss ermöglicht werden, eine angemessene Raumtemperatur zu erreichen. Aufgrund von Klimaveränderungen variiert die Heizsaison mittlerweile immer öfter - der Oktober ist häufig noch sehr warm, die Heizung darf dann gedrosselt werden; der Mai hingegen ist oft ungewöhnlich kalt - dann muss die Heizung eingeschalten werden.

Ab wann sollte man heizen?

Ab wann und wie viel geheizt wird, hängt vom persönlichen Kälteempfinden ab.

ABER: Wenn die Außentemperatur stark sinkt, ist das Heizen notwendig, um das Auskühlen von Wänden und Räumen zu vermeiden. Folgen, die durch Sparen beim Heizen oder bei der Warmwasseraufbereitung entstehen können:

Empfohlene Raumtemperaturen in der kalten Jahreszeit

Damit man ein Gefühl dafür bekommt, wie viel man Heizen muss, um auf die angemessenen Raumtemperaturen zu kommen, helfen die Zahlen auf den Thermostaten der Heizkörper. In diesem Blogpost wird unter Punkt 1 erklärt, wie man die Heizkörper mit den Stufen 1 bis 5 richtig regelt.

Pflichten von Vermieter:innen und Mieter:innen während der Heizperiode

Pflichten von Vermieter:innen:

Ist die Heizung bereits bei Mietbeginn vorhanden, sind laut der Wohnrechtsnovelle 2015 die Vermieter:innen von allen Wohnungen (mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern) für den Erhalt und die Reparatur dieser verantwortlich und müssen auch die Kosten dafür tragen.

Pflichten von Mieter:innen:

Kosten für Schäden am Mietobjekt aufgrund des eigenen Fehlverhaltens sind von den Mieter:innen zu tragen. Zu solchen Schäden zählt auch die Bildung von Schimmel aufgrund von falschem Heiz- und Lüftungsverhalten. Heizt man zu wenig oder gar nicht, kann es sogar dazu führen, dass die Wasserleitungen einfrieren und es zu einem Rohrbruch kommt.

Laut Wohnrechtsnovelle 2015 sind die Mieter:innen außerdem für die Wartung von mitvermieteten Wärmebereitungsgeräten im Mietgegenstand zuständig, und zwar auf eigene Kosten. Bei einer Wartung wird die Heizung gereinigt und auf ihre einwandfreie Funktion überprüft. Üblich sind Wartungsintervalle von 1 bis 2 Jahren, doch kann das Intervall je nach Art, Alter und Zustand der Heizung variieren. Es ist ratsam, das vom Hersteller empfohlene Wartungsintervall in der Bedienungsanleitung nachzulesen bzw. von den Vermieter:innen in Erfahrung zu bringen. Die Wartungsprotokolle sollten unbedingt aufgehoben werden. Entstehen Schäden an der Heizung, die nachweislich durch eine unterlassene Wartung entstanden sind, muss der:die Mieter:in die Kosten der Schadensbehebung tragen.

Tipp für Mieter:innen: Heizkörper checken!

Mit Start der Heizperiode sollten Sie einmal alle Heizkörper reinigen, einschalten und prüfen, ob sie warm werden oder Geräusche machen. Werden ein oder mehrere Heizkörper nicht gleichmäßig warm, sollten Sie diese entlüften. Wie das funktioniert, wird in diesem Blogpost unter Punkt 3 erklärt.

Defekte Heizung – was ist nun zu tun?

Mieter:innen müssen Vermieter:innen unverzüglich und schriftlich über die defekte Heizung informieren und die Behebung des Schadens fordern. Mit dem Kaputtwerden der Heizung beginnt auch der Anspruch auf eine Mietzinsminderung, wenn der Defekt nicht selbstverschuldet ist und die Wohnung dadurch nicht ausreichend geheizt werden kann (Details dazu sind in diesem Blogpost nachzulesen.)

Achtung: Das Recht auf Mietzinsminderung geht verloren, wenn man selbst versucht, den Schaden zu beheben.

Tipps für energiesparendes Heizen

Individuelle Beratung benötigt?

Wenn Sie Fragen zum Thema Heizen haben, die Heizkostenabrechnung prüfen lassen möchten oder individuelle Energiespar-Tipps benötigen, wenden Sie sich an das Team der Wohnungsinformationsstelle (WOIST) der Stadt Graz, die Expert:innen helfen Ihnen gerne weiter. Das Angebot der WOIST kann von allen Grazer:innen kostenlos in Anspruch genommen werden.

Quelle: Stadt Graz

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