Lörrach: Zoll verweigert Einfuhr von ausgespieltem Kunstrasen
ots/Hauptzollamt Lörrach
Lörrach (ots) -
Die Entsorgung von über 23.000 Kilogramm Kunstrasen eines bekannten Erstliga-Fußballvereins der Schweiz, welcher den ausgedienten Kunstrasen am 20. September über das Zollamt Weil am Rhein Autobahn nach Deutschland ausführen wollte, wurde aufgrund einer Entscheidung der für die Abfallentsorgung zuständigen Behörde untersagt. Bei der zollrechtlichen Abfertigung stellten die Zollbeamten fest, dass der Kunstrasen, welcher nach vorgelegter Zollanmeldung zur Wiederaufbereitung nach Deutschland eingeführt werden sollte, erhebliche Verschmutzungen aufwies und außerdem Reste von Leim- und Kunststoff sowie verdichtetes Gummigranulat beinhaltete. Die Kontrolle führte zum Ergebnis, dass der Kunstrasen für eine Aufbereitung nicht mehr taugte und es sich um Abfall handelte. Für solchen sind entsprechende Abfallbegleitdokumente vorzulegen, welche in diesem Falle nicht vorhanden waren. Die Einfuhr wurde somit verweigert und der Kunstrasen musste in die Schweiz zurückgeführt werden. Der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Abfällen schenken Zöllnerinnen und Zöllner an den EU-Außen- und der Landesgrenze besonderes Augenmerk. Gewerblicher und privater Abfall darf nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung bestehender Vorschriften über die Grenzen verbracht werden. Welche dies im Einzelfall sind, hängt auch von der Art der Abfälle ab und davon, ob diese zur Verwertung oder zur Beseitigung bestimmt sind. Hier steht der Umwelt- und Gesundheitsschutz vor allem im Vordergrund. Die EU hat deshalb einheitliche Regelungen geschaffen, welche durch nationale Bestimmungen ergänzt und von den Bundesländern umgesetzt werden. Der Zoll arbeitet an der Landesgrenze dazu intensiv mit den zuständigen Landesbehörden oder den von diesen beauftragten Unternehmen zusammen. In Baden-Württemberg ist dies die vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft beauftragte Sonderabfallagentur GmbH in Fellbach bei Stuttgart. Diese hatte im Falle des Kunstrasens über die Rückweisung der Sendung entschieden und den Schweizer Exporteur zur Rücknahme aufgefordert.
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