Dortmund: Zoll und Ausländerbehörde kontrollierten Baustelle / Illegaler Aufenthalt und illegale Beschäftigung beendet
ots/Hauptzollamt Dortmund
Kamen (ots) -
Am 15. März 2022 überprüften 31 Einsatzkräfte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund gemeinsam mit Bediensteten der zuständigen Ausländerbehörden ein Bauvorhaben in Kamen-Heeren. Dabei wurde für die Dauer der Kontrolle eine Außenabsperrung der Baustelle vorgenommen, so dass niemand das Gelände verlassen konnte.
Insgesamt wurden 24 Arbeitnehmer zu ihren Beschäftigungsverhältnissen befragt und deren Ausweispapiere überprüft.
Gegen acht Arbeitnehmer im Alter zwischen 20 und 42 Jahren wurden Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Es handelte sich um Drittstaatsangehörige, die nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis waren. Um in Deutschland arbeiten zu dürfen, benötigen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit berechtigt. Im Einzelnen handelte es sich um sechs moldauische Staatsangehörige, einen serbischen und einen bosnischen Staatsangehörigen. Ihnen droht nun die Abschiebung.
"Die illegal beschäftigten Arbeitnehmer hatten zum Zeitpunkt der Kontrolle weder Arbeitsverträge noch Zahlungen für ihre geleistete Arbeit erhalten", so Andrea Münch, Pressesprecherin des Hauptzollamts Dortmund. "Hier liegt der Verdacht nahe, dass die Arbeitsumstände eher ausbeuterisch waren", so Münch weiter.
Gegen den Arbeitgeber der illegal beschäftigten Personen wird nun wegen des Verdachts des Einschleusens von ausländischen Arbeitnehmern, des Verdachts der Beschäftigung von Ausländern zu ungünstigen Bedingungen und der Beschäftigung von Ausländern in größerem Umfang ohne erforderliche Genehmigung ermittelt.
Neben den illegalen Beschäftigungsverhältnissen besteht in einem Fall der anderen überprüften Personen der Verdacht auf Scheinselbstständigkeit.
Zusatzinformation:
Arbeitsbedingungen:
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, müssen unabhängig von der Branche in der sie tätig sind, die Arbeitsbedingungen gewähren, die in Deutschland allgemein durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG), das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regeln die Mindestarbeitsbedingungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Meldepflichten für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und für Entleiher.
Die Vorschriften für Mindestarbeitsbedingungen regeln zum Beispiel entsprechende Entlohnung, bezahlten Mindestjahresurlaub, Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten und die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und die Hygiene am Arbeitsplatz, einschließlich der Anforderungen an die Unterkünfte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.
Verstöße gegen die Einhaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen können von den jeweils zuständigen Behörden als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden.
Ausländerbeschäftigung:
Eine Ausländerin oder ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie bzw. er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.
Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden.
Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre nach sich ziehen.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell