Rhein-Kreis Neuss: Verkehrskommissariat sucht weitere Zeugen - Wer kann Hinweise zu einem möglichen Unfall geben?

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Symbolbild Polizei: Alkoholtestgerät und Anhaltekelle
ots/Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss
16 Sep 18:55 2021 von Presseportal.de Print This Article

Kaarst (ots) -

Am Mittwochabend (15.09.) informierte ein Anwohner an der Straße "Am Bisgeshof" die Polizei über eine verdächtige Beobachtung. Gegen 22 Uhr nahm der Anrufer einen lauten Knall war und beobachtete den Fahrer eines schwarzen Seat Ibiza, der mit kaputtem Reifen die Straße entlang fuhr. Der Unbekannte parkte den Wagen und lief anschließend in Richtung Heinrich-Hertz-Straße davon. Da der Flüchtige laut Zeugenaussagen stark alkoholisiert wirkte und es nicht auszuschließen ist, dass eine vorherige Unfallflucht der Grund für den kaputten Reifen war, leitete die Polizei umgehend eine Fahndung ein.

Aufgrund der guten Beschreibung des Anrufers, konnte der Gesuchte schnell angetroffen werden. Die Gründe für seine Flucht lagen auf der Hand. Ein vor Ort Atemalkoholtest ergab einen Anhaltswert von knapp 1,8 Promille. Die Beamten stellten auch frische Lackkratzer an dem Auto des betrunkenen 57-Jährigen fest und beschlagnahmten den Führerschein.

Das Verkehrskommissariat in Kaarst hat die Ermittlungen aufgenommen und bittet Zeugen, die einen Unfall mit einem schwarzen Seat Ibiza mit Neusser Kennzeichen beobachtet haben oder im Bereich der Straß "Am Bisgeshof" wohnen und einen unerklärlichen Schaden am Auto haben, sich mit der Polizei unter der Rufnummer 02131 300-0 in Verbindung zu setzen.

Oftmals müssen die Opfer einer Unfallflucht ihre gesamten Kosten alleine tragen. Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort - so die korrekte Bezeichnung - ist deshalb kein Kavaliersdelikt. Neben einer Geld- oder im schlimmeren Fall Freiheitsstrafe drohen dem Täter Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Die Straßenverkehrsordnung regelt die Pflichten aller Unfallbeteiligten. Demnach haben die Beteiligten unter anderem unverzüglich zu halten und sich über die Unfallfolgen zu vergewissern. Anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten sind insbesondere die Personalien anzugeben. Ist der andere Unfallbeteiligte nicht vor Ort, muss der Verursacher so lange da bleiben, bis seine Personalienfeststellung möglich war oder nach einer den Umständen angemessenen Wartezeit die Personalien hinterlassen. In diesem Fall ist die nachträgliche Feststellung umgehend zu ermöglichen. Der genaue Wortlaut kann in Paragraph 34 Straßenverkehrsordnung nachgelesen werden. Tipp der Polizei: Verlassen Sie den Unfallort nicht, ohne vorher die Polizei telefonisch informiert zu haben. Die Beamten werden mit Ihnen das weitere Vorgehen absprechen und Sie sind so auf der sicheren Seite.



Quelle: Original-Content von: Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss, übermittelt durch news aktuell



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