Konstanz : Segelboot schippert auf Anhänger am ZOLL vorbei
ots/Hauptzollamt Singen
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Singen (ots) -
Aufgeladenes Segelboot im Wert von rund 150.000 Schweizer Franken bei Einfuhr nicht angemeldet. Abgaben in Höhe von rund 32.300 Euro werden fällig.
Bietingen: Ein aufgeladenes Segelboot im Wert von rund 150.000 Schweizer Franken wollte ein Deutscher am vergangenen Montag, 01. Juli 2024, im Reiseverkehr beim Zollamt Bietingen über die Grenze bringen. Das auffällige Gespannt blieb von den Zöllnern nicht unbemerkt. Kurz nach dem Grenzübergang angehalten und auf Verzollungsunterlagen angesprochen, erklärte der 47-jährige Mann aus dem Raum Tübingen, das Segelboot hätte er in der Schweiz gekauft und er würde es bei seinem zuständigen Binnenzollamt verzollen. "Grundsätzlich ist es den Zollbeteiligten freigestellt, die Waren direkt an der Grenze oder bei ihren örtlich zuständigen Binnenzollamt zu versteuern" erklärt Sonja Müller, Pressesprecherin des Hauptzollamt Singen. "Entscheidet sich der Zollbeteiligte für die zweite Variante, muss das spätestens an der Grenze beim Zoll angemeldet und eine Sicherheit für die zu erwartenden Abgaben entrichten werden."
Gegen den Mann wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Die errechneten Abgaben in Höhe von rund 32.300 Euro zahlte er dann einen Tag später. Bis dahin blieb das Segelboot erstmal als Sicherheit für die Einfuhrabgaben beim ZOLL.
Die weitere Bearbeitung des Steuerstrafverfahrens übernahm die Straf- und Bußgeldstelle des Hauptzollamts Karlsruhe.
Zusatzinformation zum Versandverfahren:
Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Da die Waren in den meisten Fällen nicht am Grenzort verbleiben, sondern für einen Empfänger im Landesinneren (Binnenland) bestimmt sind, wurde mit dem Versandverfahren ein Verfahren geschaffen, das die Möglichkeit bietet, die Verzollung am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen. Im Versandverfahren werden Waren unverzollt befördert, d.h. unter Aussetzung der eigentlich zu zahlenden Einfuhrabgaben. Damit ist ein gewisses Abgabenrisiko verbunden, sodass die Beförderung unter zollamtlicher Überwachung erfolgt. Insbesondere bedeutet dies, dass für den Transport eine Sicherheit zu leisten ist und verlangt wird, die beförderten Waren fristgerecht und unverändert an der Bestimmungsstelle zu gestellen bzw. zu übergeben, damit die Waren nicht unverzollt im Zollgebiet der Union verbleiben. Weitere Informationen auch unter www.zoll.de
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