Mettmann: Raser, Auto und Führerschein aus dem Verkehr gezogen
ots/Polizei Mettmann
Mettmann (ots) - Am nächtlichen Samstagmorgen des 25.09.2021, gegen 00.40 Uhr, wurde eine Streifenwagenbesatzung der Ratinger Polizei, auf der innerörtlichen Kaiserswerther Straße (L 422) in Ratingen-West, schon frühzeitig auf einen PKW aufmerksam, weil der sich aus Richtung Düsseldorf kommend mit sehr lautem Motorengeräusch der Süd-Dakota-Brücke näherte. Als der weiße VW Golf GTI mit Solinger Kennzeichen dann tatsächlich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit am wartenden Streifenwagen vorbeiraste, nahmen die Beamten die Verfolgung auf. Diese ging über den Hauser- und Maubeuger Ring rund zwei Kilometer weit, bei denen die Polizei Geschwindigkeiten des VWs von bis zu 140 km/h protokollierten.
An der Kreuzung Maubeuger Ring / Wilhelmring / Hochstraße / Brückstraße musste der Golf GTI verkehrsbedingt stark abbremsen. Als die Verfolger diese Gelegenheit nutzten, um dem Fahrer des Golfs deutliche Haltezeichen zu signalisieren, bog dieser erst noch in die Brückstraße ein, um dann das Fahrzeug aber wenig später eigenständig zu stoppen.
Bei der anschließenden Kontrolle zur Rede gestellt, äußerte der 26-jährige VW-Fahrer aus Ratingen spontan: "Ich bin zu schnell gefahren - oder?". Als die Beamten dieses eindeutig bejahten, behauptete der offenbar einschlägig "vorgebildete" GTI-Fahrer, dass er aber niemals mehr als 21 km/h zu schnell gefahren sei, weil er keine Punkte riskieren wolle, von denen er schon einige habe - denn er brauche seinen Führerschein.
Hier konnte die Ratinger Polizei nicht mehr uneingeschränkt zustimmen, da die aktuell festgestellten Geschwindigkeiten des VW Golf GTI auf innerörtlichen Straßen (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) weit mehr als 21 km/h betrugen. Deshalb hatten die Beamten auch gleich mehrere schlechte Nachrichten für den jungen Raser, als sie ihm eröffneten, dass sie eine Verkehrsvergehensanzeige nach § 315d StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen / Absatz 1, Ziffer 3) fertigen und sowohl seinen Führerschein, als auch den gesamten Golf GTI sicherstellen würden. Da nützte dem jungen Beschuldigten auch nicht, dass er sofort Widerspruch gegen die polizeilichen Maßnahmen einlegte. Der PKW wurde beschlagnahmt und von einem beauftragten Unternehmen abgeschleppt und sichergestellt. Auch der Führerschein wurde beschlagnahmt und dem 26-jährigen Beschuldigten bis auf weiteres jedes Führen führerscheinpflichtiger Kraftfahrzeuge ausdrücklich untersagt.
--- Hinweise zum Thema "verbotene Kraftfahrzeugrennen" ---
- Hintergründe / Fakten:
Das Leid, welches den Opfern von illegalen und verbotenen Kraftfahrzeugrennen, ihren Familien und Freunden zugefügt wird, lässt sich kaum ermessen. Der Gesetzgeber hat deshalb 2017 die Strafen dafür deutlich verschärft. Der dazu neu geschaffene § 315d des Strafgesetzbuches (StGB) stellt bereits die Teilnahme an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. Die Strafe kann bis zu zwei Jahren Haft betragen. Wenn Menschen dadurch schwer verletzt werden oder gar tödlich verunglücken, drohen bis zu zehn Jahre Haft.
Zusätzlich können die Kraftfahrzeuge nach § 315f StGB zur Enteignung eingezogen werden, ggf. auch, wenn sie dem Fahrer nicht gehören. Regelmäßig werden nach solchen Rennen auch Fahrerlaubnisse entzogen.
Die Polizei leitet schon bei einem Anfangsverdacht der Teilnahme an illegalen Rennen im Straßenverkehr Strafverfahren ein. Hier gilt die Null-Toleranz-Strategie der NRW-Polizei. Menschen, die durch ihr Rasen aus eigensüchtigen Motiven das Leben von Unbeteiligten gefährden, werden durch die Polizei konsequent verfolgt.
- Die Bestimmungen des § 315d StGB:
Strafgesetzbuch (StGB) § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
Ziffer 1
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
Ziffer 2
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
Ziffer 3
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
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