Dortmund: Erfolgreiche gemeinsame Kioskkontrollen / Zahlreiche Verstöße aufgedeckt
ots/Hauptzollamt Dortmund
Gladbeck (ots) - Am 21. Dezember 2022 überprüften Beamte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit der Polizei und des Ordnungsdienstes der Stadtverwaltung insgesamt 15 Kioske in Gladbeck.
Bei den Kontrollen stellten die Beamtinnen und Beamten neben mehreren Stangen unversteuerten Zigaretten auch mehrere Hundert Einweg-E-Zigaretten - zum Teil mit überhöhtem Inhalt und nicht zugelassenen Inhaltsstoffen, mehrere Hundert Dosen nicht verkehrsfähige Tabakerzeugnisse (sogenannter "Snus") und über zweihundert Verkaufseinheiten an Betäubungsmitteln (CBD Marihuana) sicher. In einem Kiosk wurden in einem Nebenraum außerdem vier Glücksspielautomaten sichergestellt.
Es wurden Strafverfahren wegen Steuerhehlerei und Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Außerdem wurden Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen gewerberechtlicher Verstöße, eines Verstoßes gegen das Jugendschutzgesetz und eines Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften eingeleitet. Dazu mussten durch die Stadt in einigen Fällen Meldungen an das Umweltamt des Kreises Recklinghausen ergehen.
"Die Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen zeigen immer wieder, wie wichtig und erfolgreich die Kontrollen sind", so Norman Wiesemeyer, Leiter der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund. "Die gute Zusammenarbeit der Behörden wird auch in Zukunft konsequent fortgesetzt werden" so Wiesemeyer weiter.
Zusatzinformation:
Tabakwaren:
Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.
CBD-Produkte:
Auch wenn diese Produkte nur einen vergleichsweise geringen Rausch-Effekt erzeugen können, sind Verkauf und Erwerb und damit auch der Besitz dieser Cannabisprodukte nach dem Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich strafbar. Selbst wenn der angebotene CBD Hanf den 0,2 % THC-Gehalt - entgegen der Angaben - übersteigen sollte, ist dieser Gehalt letztlich unerheblich. Denn durch den Verkauf von THC-haltigem und konsumfähigen Material, macht sich der Betreiber wegen Handel und der Käufer wegen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar. Den Verkäufer erwartet beim Verkauf sogar ein Strafverfahren wegen illegalen gewerblichen Handels von Betäubungsmitteln.
Snus:
Snus ist eine verbreitete Form von Oraltabak. Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach § 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell