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FEBRUAR 10, 2022
Dortmund (ots) -
Am 09. Februar 2022 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund eine Baustelle in Dortmund Dorstfeld.
Vor Ort wurden mehrere Personen bei Abbrucharbeiten angetroffen und überprüft. Darunter befanden sich auch vier Männer aus der Ukraine, die für eine polnische Firma nach Deutschland entsandt wurden.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten, z.B. muss die polnische Firma die entsandten Arbeitnehmer einer Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterziehen und eine Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitnehmer in Polen zur Sozialversicherung angemeldet sind. Eine entsprechende Meldung erfolgte nach ersten Erkenntnissen nicht.
Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen ukrainische Staatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Die Männer waren jedoch nur im Besitz von polnischen Visa, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages nicht ausreichen. Sie durften sich daher nur zu touristischen Zwecken in Deutschland aufhalten.
Grundsätzlich ist der polnische Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass er für seine Arbeitnehmer, die er nach Deutschland entsendet, die richtigen Aufenthaltstitel beantragt bzw. diese vorliegen.
Die Zollbeamten nahmen die vier Männer im Alter von 23, 24, 24 und 25 Jahren vorläufig fest und leiteten Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts ein. Bei der Vernehmung stellte sich heraus, dass sie bereits seit Ende November 2021 auf der Baustelle in Dortmund arbeiteten.
Über den weiteren Verbleib der Personen entscheidet nun die Ausländerbehörde der Stadt Oberhausen, weil die Arbeitnehmer dort ihre Unterkunft hatten.
Gegen den polnischen Arbeitgeber wird nun wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ermittelt. Außerdem erwartet ihn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Nichtmeldung der Arbeitnehmer. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.
In einem Fall wird außerdem wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz ermittelt.
Den deutschen Auftraggeber erwartet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, weil wer als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen ließ, indem er einen anderen Unternehmer beauftragte, von dem er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder ein Nachunternehmen einsetzt oder es zulässt, dass ein Nachunternehmen tätig wird, das entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell