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SEPTEMBER 15, 2020
Delmenhorst (ots) - Seit mehreren Wochen ist der neue Bußgeldkatalog zur Niedersächsischen Corona-Verordnung in Kraft. Insbesondere hat die Landesregierung das Bußgeld auf bis zu 150 Euro angehoben, wenn keine Mund-Nasen-Bedeckung an den vorgeschriebenen Orten getragen wird.
Bisher haben die Ordnungskräfte der Stadt Delmenhorst und die Beamtinnen und Beamten der Polizei Delmenhorst bei den Kontrollen den Fokus hauptsächlich auf Belehrung und Aufklärung gelegt. Anzeigen wurden überwiegend gegen Personen geschrieben, die sich unbelehrbar und renitent zeigten.
Leider wird in zunehmendem Maße von Delmenhorster Bürgerinnen und Bürgern darüber geklagt, dass immer mehr Mitbürgerinnen und Mitbürger zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Wochenmärkten oder im Einzelhandel keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Gleichzeitig sind bundesweit steigende Infektionszahlen zu verzeichnen.
Aus diesem Grund wird es in den kommenden Wochen zu Schwerpunktkontrollen im öffentlichen Bereich kommen, nachdem das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zuletzt bereits verstärkt in den öffentlichen Verkehrsmitteln kontrolliert wurde.
Das Vorgehen der Vollzugsbeamtinnen und -beamten des städtischen Außendienstes und der Polizei Delmenhorst wird konsequent sein, weil festgestellt wurde, dass der bisherige präventive Ansatz nicht bei allen Bürgerinnen und Bürgern den gewünschten Effekt erzielt hat.
Ziel der Kontrollen ist es, in Bezug auf den Infektionsschutz zu sensibilisieren und eine Verhaltensänderung bei denjenigen Mitmenschen zu erreichen, die bislang keine Mund-Nasen-Bedeckung trugen.
Um der Maskenpflicht nachzukommen, reicht jeder Schutz vor Mund und Nase, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch zum Beispiel Husten oder Niesen zu verringern. Auch selbst geschneiderte Masken, Schals, Tücher und Buffs sind denkbare Alternativen. Wichtig ist aber, dass sowohl Mund als auch Nase bedeckt sind - ein unter der Nase hängender Schutz, der nur den Mund abdeckt, ist nicht ausreichend.
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung an den vorgeschriebenen Orten tragen kann - beispielsweise Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen -, muss dies mit einem ärztlichen Attest oder einer vergleichbaren amtlichen Bescheinigung, zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, nachweisen. Ausgenommen von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
Quelle: Original-Content von: Polizeiinspektion Delmenhorst / Oldenburg - Land / Wesermarsch, übermittelt durch news aktuell