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DEZEMBER 03, 2020
Rosenheim, Miesbach (ots) - Am vergangenen Wochenende führten die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege München auf der Autobahn A 8 in Fahrtrichtung München eine routinemäßige Kontrolle durch.
Auf Höhe des Rastplatzes Seehammer See zogen sie einen Kleintransporter mit österreichischer Zulassung aus dem fließenden Verkehr. Die Kontrolle der mitgeführten Papiere verlief ohne Beanstandung. Auf die Fragen nach mitgeführten Waffen, holte der Fahrer ein Springmesser aus seinem Rucksack und überreichte es den Beamten.
Nach dem Waffenrecht werden Springmesser, deren Klinge seitlich aus dem Griff springt und deren Klingenlänge 8,5 cm übersteigt als verbotene Waffen definiert.
Bei dem vorgelegten Messer handelte es sich um ein Springmesser mit seitlich aus dem Heft springender Klinge und einer Klingenlänge von 9,5 cm. Auf Grund des vorliegenden Verbots wurde es sichergestellt und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft München II eine Sicherheitsleistung in Höhe von 300 ,- EUR erhoben.
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem es sich hier um ein nationales Gesetz handelt, ist insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr Vorsicht geboten, da andere Länder andere Waffenregelungen haben können.
So ist es auch im vorliegendem Fall. Der Besitz eines Springmessers ist in Österreich, unabhängig von der Klingenlänge, erlaubt. Somit durfte der Beschuldigte das Messer in Österreich ohne weiteres bei sich haben, mit dem Grenzübertritt nach Deutschland hat er sich jedoch nach dem deutschen Waffengesetz strafbar gemacht. Informationen zu den Regelungen zu Waffen und Munition in Deutschland finden Sie auf www.zoll.de.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Rosenheim, übermittelt durch news aktuell