Deutschland: Hochprozentiges und Kippen mit Kinderspielzeug in der Adventszeit getarnt

vonPresseportal.de
DEZEMBER 15, 2020

ots/Hauptzollamt Saarbrücken

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Saarbrücken (ots) - Insgesamt 145 l Alkohol, 1405 Zigaretten und 425 g Feinschnitt entdeckte der Zoll am vergangenen Samstag in der Ladung eines Sprinters samt Anhänger. Die Alkohol- und Tabaksteuer in Höhe von mehr als 1.200 Euro wurde noch vor Ort festgesetzt und erhoben. Die Kontrolleinheit des Saarbrücker Zolls kontrollierte an der Autobahn 8 bei Perl Fahrzeuge, die auf der "Ost-West-Route" unterwegs waren. So wurde auch ein Transporter mit Anhänger, der von Rumänien nach Großbritannien fuhr, angehalten. Die beiden Insassen gaben zunächst an, keine steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholische Getränke mit zu führen. Die Angaben erschienen den Kontrolleuren aber mehr als zweifelhaft und sahen sich die Sache lieber ganz genau an. In dem Transporter samt Anhänger wurden, unter anderem in Kinderspielzeug versteckt, 1405 Zigaretten, 145 l Alkohol und 425 g Feinschnitt aufgefunden und sichergestellt. Die Osteuropäer gaben an, dass Ihnen vor Antritt des Transports versichert wurde, dass die insgesamt 270 Packstücke keine steuerpflichtigen Waren wie Zigaretten, Tabak oder alkoholische Getränke beinhalten. Gegen die Beide wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Die hinterzogene Tabak- und Alkoholsteuer von mehr als 1.200 Euro wurde sofort festgesetzt und beglichen.

Zusatzinformation: Grundsätzlich können Reisende für Ihren persönlichen Bedarf aus jedem Mitgliedstaat der EU Waren abgabenfrei nach Deutschland mitbringen. Das heißt, die Waren müssen für den persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden bestimmt sein. Außerdem müssen die Waren von dem jeweiligen Reisenden persönlich befördert werden. Dabei ist es erforderlich, dass die in das deutsche Steuergebiet mitgebrachten Tabakwaren aus dem "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" eines anderen EU-Mitgliedstaats bezogen wurden. Dies bedeutet, dass die Genussmittel in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurden und auf üblichem Wege, z.B. in einem Supermarkt, käuflich zu erwerben sind. Tabakwaren ohne deutsche Steuerzeichen sind in Deutschland nicht verkehrsfähig. Sie werden deshalb von der deutschen Zollverwaltung sichergestellt und vernichtet. Die Tabaksteuer muss trotzdem entrichtet werden.


Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell

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