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NOVEMBER 23, 2022
Dresden (ots) - In den Morgenstunden des 15. November 2022 wählten Zöllner der mobilen Kontrolleinheit Pirna auf der Bundesautobahn 17 in Höhe der Abfahrt Bahretal (kurz hinter der deutsch-tschechischen Grenze) einen niederländischen Kleintransporter zur Kontrolle aus. Auf Befragung gaben Fahrer (29) und Beifahrer (34) an, aus Tschechien kommend auf dem Rückweg in die Niederlande zu sein. Mit Beginn der Kontrolle des Kleintransporters stellten die Beamten fest, dass sich auf der gesamten Ladefläche Feuerwerksbatterien, Kartons mit verschiedenen Feuerwerkskörpern und Raketen der sogenannten Kategorie F3 befanden. Eine entsprechende Erlaubnis konnten beide Beteiligte nicht vorlegen. Allerdings befanden sich diverse Bestelllisten zu den geladenen Feuerwerkskörpern in den Hosen- und der mitgeführten Gürteltasche des 34-jährigen Beifahrers.
In der Folge stellten die Zöllner die Pyrotechnik mit einem Gesamtgewicht von 1084 Kilogramm sicher. Die Nettoexplosionsmasse betrug dabei etwa 150 Kilogramm.
Gegen Fahrer und Beifahrer wurde ein Strafverfahren unter anderem wegen des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet. Die Feuerwerkskörper wurden sichergestellt und die explosive Fracht durch den Kampfmittelbeseitigungsdienst übernommen. Die weiteren Ermittlungen führt nun das Zollfahndungsamt Dresden.
Zusatz:
Für viele gehört Feuerwerk zu einem gelungenen Jahreswechsel dazu. Doch dabei ist Vorsicht geboten - und das nicht erst bei der Verwendung der Feuerwerkskörper, sondern bereits beim Kauf.
Insbesondere in den Tagen vor Silvester werden Feuerwerkskörper unbekannter Herkunft oder mit mangelnder Verarbeitung angeboten und eingeführt.
Im schlimmsten Fall hat die Verwendung dieser Raketen und Knaller lebensgefährliche Folgen für Gesundheit und Leben. Daneben ist auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Die Einfuhr von nicht konformitätsbewertetem und nicht mit dem CE-Kennzeichen versehenem Feuerwerk ist nach dem Sprengstoffgesetz verboten und strafbar. Dies gilt auch, wenn die CE-Kennzeichnung gefälscht sein sollte.
Es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet, die Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt.
Außerdem ist zu beachten, dass bereits für bestimmte Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z. B. Blitz-Knallsätze) eine besondere sprengstoffrechtliche Erlaubnis erforderlich ist. Für Feuerwerk der Kategorien F3 und F4 ist diese stets ohne Ausnahme erforderlich.
Der Zoll rät daher dringend, nur konformitätsbewertetes und mit dem CE-Kennzeichen versehenes Feuerwerk zu kaufen.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dresden, übermittelt durch news aktuell