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DEZEMBER 27, 2021
Kiel (ots) -
Wenn zu Silvester das neue Jahr begrüßt wird, dann werden Feuerwerkskörper im Wert von rund 135 Millionen Euro in die Luft gehen - normalerweise. In diesem Jahr gilt jedoch ein Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk. Aber gerade deshalb sorgen sich die Feuerwehren: Denn der Kauf von illegalem Feuerwerk, sogenannten "Pollenböllern", ist auf Internetkanälen immer noch möglich. Der Gebrauch ist aber streng verboten. Die Einfuhr von Feuerwerk, das nicht mit dem CE-Kennzeichen ausge-stattet ist, wird als Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz gewertet - egal ob im Internet be-stellt oder persönlich gekauft. Bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldbuße können dabei verhängt werden.
Ein Schlupfloch für alle, die nicht aufs Feuerwerk verzichten wollen, bietet Dänemark. Denn dort darf Feuerwerk der Kategorie F2 mit CE-Kennung gekauft und über die Grenze gebracht werden. Auch private Restbestände aus den letzten Jahren dürfen theoretisch verfeuert wer-den.
Vom Zünden jeglicher Knallkörper und Raketen rät die Feuerwehr dennoch in diesem Jahr dringend ab und stellt sich damit in eine Reihe mit Bund, Ländern, Polizei und Krankenhäu-sern. Denn jede Verletzung, die durch Silvesterfeuerwerk entsteht, belastet die ohnehin pan-demiegeplagten Krankenhäuser. Auch Brände können so verhindert werden und entlasten die Einsatzkräfte.
Wer dennoch unbelehrbar ist und nicht verzichten mag, der sollte sich an die wichtigsten Re-geln halten:
Feuerwerkskörper und Raketen gehören nicht in die Hände von Kindern. Nur gemeinsam mit Erwachsenen dürfen Feuerwerksartikel gezündet werden.
Nur gekennzeichnetes Feuerwerk ist zugelassen. Feuerwerkskörper müssen wie folgt ge-kennzeichnet sein: - Handelsname und Typ des Gegenstandes, - Name des Herstellers oder Einführers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmar-ke. - Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der der Hersteller oder Einführer kontaktiert werden kann. - CE-Zeichen und Registriernummer - Kategorie F1 oder F2 - Kennnummer der benannten Stelle (z.B. 0589 für die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM) - Schutzabstand - Nettoexplosivstoffmasse (abgekürzt: NEM) - Altersgrenze gem. § 20 SprengG - Produkt-, Chargen- oder Seriennummer
Grundsätzlich sind Raketen, Böller und Fontänen nur im Freien zu verwenden. Ganz wichtig ist es, die Gebrauchsanleitung zu beachten und genügend Abstand zu Men-schen, Tieren, sowie Häusern, Mülltonnen und Autos zu halten. Bei Reetdächern ist besonde-re Vorsicht und großer Abstand geboten. Außerdem sind regionale Feuerwerksverbote der Ordnungsbehörden zu beachten.
Raketen immer senkrecht in den Himmel schießen und nicht in der Hand behalten. Eine Flasche in einer Getränkekiste ist eine gute und standsichere Startrampe.
Böller und anderes Feuerwerk sollten auf dem Boden liegend bzw. stehend angezün-det werden. Nach dem Anzünden schnell aus dem Bereich entfernen. Falls trotz Warnung vor schweren Verletzungen doch in der Hand gezündet wird, Böller sofort wegwerfen. Vorher muss man sich versichern, dass in Wurfrichtung alles frei ist. Wichtig: Blindgänger nicht ein zweites Mal zünden, sondern entsorgen.
Rechtzeitig Vorkehrungen treffen.
Vor der Jahreswende kann man bereits einiges tun, um Schäden zu verhindern. Türen und Fenster der Wohnung sollten geschlossen bleiben, damit sich kein Feuerwerk hinein verirrt. Mülltonnen, Papiertonnen und Gelbe Säcke sollten soweit wie möglich sicher verwahrt wer-den.
Im Gefahrenfall den Notruf 112 nutzen.
Bei einem Brand oder einem Unfall immer sofort die Feuerwehr und den Rettungsdienst über den Telefonnotruf 112 benachrichtigen.
Quelle: Original-Content von: Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein, übermittelt durch news aktuell