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NOVEMBER 02, 2021
Dortmund (ots) -
Auf einer Baustelle in der Dortmunder Innenstadt hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund am 27. Oktober 2021 elf Männer bei der Schwarzarbeit angetroffen. Einige von ihnen versuchten sich zu verstecken, unter anderem auf einem Balkon, wurden jedoch von den Beamten entdeckt. Die Überprüfung der Baustelle fand gemeinsam mit der Arbeitsschutzverwaltung im Rahmen der landesweiten "Aktionstage zur Bekämpfung von Schwarzarbeit" statt.
Bei den Festgenommenen handelte es sich um sieben bosnische, zwei moldawische und zwei serbische Staatsangehörige im Alter zwischen 24 und 63 Jahren. Um in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen zu können, brauchen Angehörige von Drittstaaten einen gültigen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Darüber verfügten die Männer nicht. Sie hatten nur Reisepässe dabei.
Gegen die Festgenommenen wurde nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts eingeleitet. Über ihren weiteren Verbleib entscheidet die Ausländerbehörde.
Auch gegen den Arbeitgeber der Beschuldigten wird ermittelt. Ihn erwarten Verfahren wegen der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und der illegalen Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne gültige Arbeitsgenehmigung.
Bereits im Oktober 2020 hatten die Zollbeamten auf der Baustelle kontrolliert. Auch dabei gab es Festnahmen. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/121242/4728155
Zusatzinformation:
Ein Ausländer darf nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn er einen Aufenthaltstitel besitzt und kein diesbezügliches Verbot oder keine diesbezügliche Beschränkung besteht. Ausländische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen, dürfen nach § 4a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn sie zum Zwecke der Ausübung einer Saisonbeschäftigung eine Arbeitserlaubnis besitzen oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung oder durch Erlaubnis der zuständigen Behörde hierzu berechtigt sind.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diesen Grundsatz, kann dies eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen (siehe § 404 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch III).
Bei beharrlicher Wiederholung ist das Handeln strafbar (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Gleiches gilt, wenn mehr als fünf Ausländer unerlaubt beschäftigt werden (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Werden neben der unerlaubten Beschäftigung zudem deutlich schlechtere Arbeitsbedingungen als üblich gewährt, so kann dies eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre nach sich ziehen (siehe § 10 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz).
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell