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JUNI 09, 2021
Hamburg (ots) - 42 Beschäftigte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Hamburg waren am 9. Juni 2021 im Rahmen einer bundesweiten Schwerpunktprüfung erfolgreich im Einsatz. Sie überprüften 14 Arbeitgeber der Gebäudereinigungsbranche und die 38 dort tätigen Arbeitnehmer*innen, um die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und die rechtmäßige Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns sicherzustellen, sowie den unrechtmäßigen Bezug von Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I und II und die illegale Beschäftigung von Ausländern aufzudecken.
"In erster Linie haben wir heute Daten erfasst. Die erste Durchsicht dieser Erfassungsbögen zeigt jedoch, dass sich mindestens einmal eine andere Geschäftsstruktur hinter dem vorermittelten Firmenkonstrukt verbirgt" erklärt Pressesprecher Oliver Bachmann. "Weitere Geschäftsunterlagenprüfungen sind hier die nächsten Schritte." In einem Hotel wurde drei Arbeitskräfte ohne gültige Arbeitsgenehmigung angetroffen. Dies hat Bußgeldbescheide zur Folge. Ferner wurden drei Anfangsverdachte von Mindestlohnverstößen und zwei Anfangsverdachte für Scheinselbstständigkeit festgehalten. Auch hier werden die Geschäftsunterlagen zu prüfen sein. "Zu guter Letzt wurde ein Mann ohne gültigen Aufenthaltstitel bei der Arbeit angetroffen. Der Mann wurde gegen eine Meldeauflage bei der Ausländerbehörde entlassen" so Bachmann.
Mit ihren kontinuierlichen Prüfungen sorgen die Beschäftigten der FKS dafür, dass es nicht zu höheren Ausfällen von Sozialversicherungs- und Steuerbeiträgen, einer stärkeren Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorgaben halten, oder auch einer mangelhaften Absicherung bei Krankheit, Arbeitslosigkeit oder für das Alter der Arbeitnehmer*innen kommt.
Die Gebäudereinigungsbranche ist geprägt von geringfügiger Beschäftigung und zählt zu einer der beschäftigungsstärksten Branchen, sodass der Zoll bei seiner Aufgabenwahrnehmung nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz einen besonderen Fokus darauf legt. Zu den Tätigkeiten in diesem Bereich gehören beispielsweise die Innenreinigung von Gebäuden aller Art wie Büros, Geschäfte, Wohnhäuser, Krankenhäuser oder auch Schulen.
Seit dem 1. April 2021 gilt die Achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung (Achte Gebäudereinigungsarbeitsbedingungenverordnung - 8. Gebäude-ArbbV) und damit ein bundeseinheitlicher Mindestlohn, auch für alle nicht an den Tarifvertrag Mindestlohn gebundenen Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen, einschließlich derer, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Deutschland entsandt werden. Die Mindest-löhne pro Stunde betragen derzeit für die Lohngruppe 1 (z.B. Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) 11,11 Euro und für die Lohngruppe 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten) 14,45 Euro. Neben Mindestlohnverstößen kommt es in der Branche der Gebäudereinigung erfahrungs-gemäß auch häufig zu Strafverfahren wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB, da beispielsweise Wegezeiten von einem Objekt zum nächsten oder Umkleide- und Rüstzeiten (Aus- und Anziehen von Hygienekleidung, Auf- und Ab-rüsten von Putzwagen) nicht als Arbeitszeit angerechnet werden.
Zusatzinformation:
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung führt ganzjährig regelmäßig sowohl bundesweite als auch regionale Schwerpunktprüfungen mit einem erhöhten Personaleinsatz durch, um den besonderen präventiven Charakter einer hohen Anzahl an Prüfungen in bestimmten Branchen zu erhalten. Dies ist ein wichtiges Instrument zur Senkung der gesellschaftlichen Akzeptanz von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung.
Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Hamburg, übermittelt durch news aktuell