Nürnberg: Besonders zur Weihnachtszeit - Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

vonPresseportal.de
NOVEMBER 17, 2021

ots/Hauptzollamt Nürnberg

Nürnberg (ots) - Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet und bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und - diensten. Was viele beim Online-Shopping aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden die heiß ersehnten Sneakers oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % - beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln - und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Wichtig zu wissen: zum 1. Juli 2021 ist die bisherige Freigrenze von 22 EUR weggefallen. Seitdem müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Bei Online-Bestellungen ist hier zu beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls!

Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger oder die Empfängerin zuständige Zollamt weitergeleitet. Diese erhalten ein Benachrichtigungsschreiben der Post und müssen sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. -beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Einhaltung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten zum Schutz der Verbraucher*innen.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Martina Stumpf, Pressesprecherin des Hauptzollamts Nürnberg. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem leitet der Rechteinhaber ggf. ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Privatperson ein."

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren sind jedoch unter Umständen innerhalb der EU Steuern zu entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig schlau unter www.zoll.de bzw. mit dem dort zur Verfügung gestellten Chatbot "TinA" oder gleich mit der kostenlosen App "Zoll und Post". Und nicht vergessen: auch Großbritannien ist seit dem Brexit ein Drittland!


Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Nürnberg, übermittelt durch news aktuell

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