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NOVEMBER 24, 2021
Neuss (ots) - In der Nacht zu Mittwoch (24.11.), gegen 0:45 Uhr, erhielten Polizeibeamte Kenntnis von einem Fahrradfahrer, der an einem Stichweg zwischen der Furthershofstraße und der Kaarster Straße in Neuss gestürzt sein sollte.
Nach ersten Erkenntnissen hatte der 47-Jährige die Furtherstraße befahren und wollte nach links in Richtung Kaarster Straße einbiegen. Beim Abbiegevorgang kam er augenscheinlich zu Fall.
Er wurde durch Rettungskräfte medizinisch versorgt. Dabei fiel seine verschwommene Aussprache auf. Darauf angesprochen gab er den Konsum von Alkohol zu. Ein durchgeführter Atemalkoholtest fiel deutlich aus und bestätigte die Aussage.
Eine Blutprobe wurde im Krankenhaus fällig.
Die weiteren strafrechtlichen Ermittlungen zum Unfall werden nun vom Verkehrskommissariat geführt.
Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen "Trunkenheit im Straßenverkehr" strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht.
Quelle: Original-Content von: Kreispolizeibehörde Rhein-Kreis Neuss, übermittelt durch news aktuell